Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 11
Verpflichtungserklärung im Rahmen der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(1) Die Bieter sind verpflichtet, in einer Verpflichtungserklärung entsprechend § 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zu erklären, welche und wie viele Maßnahmen sie aus dem Maßnahmenkatalog nach § 9 dieser Verordnung für den Fall der Beauftragung während der Durchführung des öffentlichen Auftrages durchführen oder einleiten werden. Hierzu wird die Mustererklärung (Anlage 2) zu dieser Verordnung zur Verfügung gestellt. Werden in dem Vergabeverfahren elektronische Mittel verwandt, sind die Vorgaben des § 9 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(2) Sofern ein Bieter durch Zuschlag bereits zur Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gemäß § 9 verpflichtet wurde, kann er sich hierauf zwölf Monate lang nach dem Tag des Zuschlags berufen. Die Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach § 9, zu deren Durchführung oder Einleitung sich das Unternehmen verpflichtet hat, müssen ordnungsgemäß umgesetzt worden sein. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers hat der Bieter die Durchführung oder Einleitung der umgesetzten Maßnahmen zu belegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.