Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 12
Dokumentation im Rahmen der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(1) Die durchgeführten beziehungsweise eingeleiteten Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind zum Zwecke der Überprüfbarkeit vom Auftragnehmer zu dokumentieren.

(2) Diese Dokumentation muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung der ausgewählten Maßnahmen,

2. Angaben zu Art und Umfang der geplanten Einleitung und Durchführung der jeweiligen Maßnahmen,

3. Angabe des Zeitpunktes der Einleitung sowie der Dauer der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen und

4. Angaben zu den Auswirkungen und der Nachhaltigkeit der Wirkung der Maß-nahmen, insbesondere

a) zur Anzahl der von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Beschäftigten in Relation zur Gesamtanzahl der im Unternehmen Beschäftigten und

b) ob die Maßnahme über die Dauer der Durchführung des öffentlichen Auftrags im Betrieb weiter angeboten beziehungsweise fortgeführt wird.

(3) Die Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des § 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ist mindestens ein Jahr aufzubewahren und im Unternehmen zu veröffentlichen. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers ist diese in einem weiteren Vergabeverfahren vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.