Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf

 

§ 2

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die innerhalb seiner Bearbeitungsgrenze liegenden 74 Blätter der Topographischen Karte 1 : 50 000 beschleunigt herzustellen. Die zu bearbeitenden Blätter sind auf der hier beigefügten und einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Blattübersicht der Topographischen Karte 1 : 50 000 in roter Farbe kenntlich gemacht.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen läßt durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen die Topographische Karte 1 : 50 000 nach dem von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung beschlossenen ,,Musterblatt für die Topographische Karte 1 : 50 000" und die militärische Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000 nach den vom Bundesminister für Verteidigung mitgeteilten Richtlinien über die Randbeschriftung und das UTM-Gitter herstellen.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen wird mit der Bearbeitung der in Absatz 1 angegebenen Blätter sofort beginnen und in der vom Bundesminister für Verteidigung gewünschten Reihenfolge jährlich mindestens 12 Blätter fertigstellen, so daß die Topographische Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen spätestens sechs Jahre nach Abschluß dieses Abkommens vorliegen wird.

(4) Sollte die Einhaltung der Frist nach Absatz 3 durch Ereignisse, auf die das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen keinen Einfluß hat, unmöglich sein, so sind der Bundesminister für Verteidigung und der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, eine entsprechende Fristverlängerung zu vereinbaren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1958 S. 104.

Aufgehoben durch Fristablauf.