Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf

 

§ 3

(1) Der Bund erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen zwei Drittel der durch die Neuherstellung der Topographischen Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe entstehenden Kosten.

(2) Der Bund zahlt dem Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Dezember 1963 jeweils zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar jeden Jahres auf die Kosten nach Absatz 1 einen Abschlag in Höhe von 65 000 DM (in Worten: Fünfundsechzigtausend Deutsche Mark), wenn nach den Feststellungen der Militärgeographischen Dienststelle die Herstellung des Kartenwerks in der nach § 2 Abs. 3 vereinbarten Frist planmäßig fortschreitet. Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen übersendet dem Bundesminister für Verteidigung durch die Militärgeographische Dienststelle bis zum 1. März jeden Jahres, letztmalig zum 1. März 1964, eine nach §§ 78 - 88 RRO sachlich und rechnerisch festgestellte Aufstellung über die Gesamtkosten, die für die Herstellung des Kartenwerks in dem jeweils auslaufenden Rechnungsjahr entstanden sind. Der Bund übernimmt zwei Drittel dieser Gesamtkosten und überweist die dem Land zu erstattenden Beträge unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen bis zum Ende des Rechnungsjahres.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen liefert als Gegenleistung von jedem der 74 Blätter sofort nach Fertigstellung je eine Astralonkopie aller Farbplatten an den Bundesminister für Verteidigung.

(4) Der Bundesminister für Verteidigung vergibt in Friedenszeiten die Auflagedrucke für die Blätter der militärischen Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000 für das in der Anlage zu § 2 Abs. 1 gekennzeichnete Gebiet an das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen. Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen berechnet hierfür nur die Selbstkosten nach den in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Richtlinien.

(5) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft. Es tritt - unbeschadet des Absatzes 4 - mit der Fertigstellung der Blätter der militärischen Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000, spätestens am 31. Dezember 1963, außer Kraft, falls es nicht nach § 2 Abs. 4 verlängert wird.

Düsseldorf, den 17. Dezember 1957

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen:

gez. Biernat

Bonn, den 31. Januar 1958

Der Bundesminister für Verteidigung:

gez. Strauß

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1958 S. 104.

Aufgehoben durch Fristablauf.