Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 1
Geschäftsführung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das sämtliche von ihm übernommenen und ausgeführten Arbeiten nachweist.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Ergebnisse verantwortlich und hat - soweit erforderlich - ihre Richtigkeit zu bescheinigen. Anträge, die er im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngBO an Behörden richtet, sind von ihm selbst zu unterzeichnen.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Mängel in den Vermessungen und Vermessungsschriften auf seine Kosten zu beheben; dies gilt auch, wenn Vermessungsergebnisse schon in das Liegenschaftskataster übernommen sind.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben (§ 6 Abs. 3 ÖbVermIngBO), sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft auf Verlangen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 95; geändert durch Art. 82 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 17 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 4 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 6 zuletzt neu gefasst durch Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.