Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 4
Vertreter

(1) Hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Vertretung übertragen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO), so hat er dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Anlasses, des Beginns und des Endes der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung länger als einen Monat dauert. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die sich in einer Arbeitsgemeinschaft gegenseitig vertreten, ist diese Anzeige nicht erforderlich.

(2) Wird eine Person, die nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, zum Vertreter bestellt, so hat sie vor Beginn der Vertretung den Eid nach § 5 ÖbVermIngBO zu leisten. Ist diese Person schon einmal als Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vereidigt worden, so genügt es, wenn sie auf den früher geleisteten Eid schriftlich hingewiesen wird.

(3) Der Vertreter darf einen Auftrag nicht ausführen, wenn der Vertretene ihn nach § 10 Abs. 3 ÖbVermIngBO ablehnen müßte.

(4) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs darf vermessungstechnische Fachkräfte, für die dem Vertretenen Vermessungsgenehmigungen erteilt worden sind, zu örtlichen Arbeiten der Katastervermessung heranziehen, wenn er ihre Arbeiten wirksam überwachen kann.

(5) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 7 ÖbVermIngBO) zeichnet seine Unterschrift mit dem Zusatz ,,als Vertreter des Öff. best. Vermessungsingenieurs ...".

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 95; geändert durch Art. 82 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 17 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 4 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 6 zuletzt neu gefasst durch Artikel 16 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.