Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 1
Grundlagenvermessung

(1) Das Lagefestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die Koordinaten mit großer Genauigkeit und Höhen bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der trigonometrischen Punkte (TP) geführt werden. Es bildet die Grundlage für Katastervermessungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) und für die topographische Landesaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes). Für sonstige Lagevermessungen dient es zum Anschluß an das einheitliche Bezugssystem.

(2) Das Höhenfestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die Höhen mit großer Genauigkeit und Koordinaten bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der Nivellementpunkte (NivP) geführt werden. Für weitere Höhenvermessungen dient es zum Anschluß an das einheitliche Bezugssystem.

(3) Das Schwerefestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die die Schwerebeschleunigung mit großer Genauigkeit und Koordinaten und Höhen bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der Schwerefestpunkte (SFP) geführt werden. Es dient als Grundlage für die Auswertung von Vermessungen, bei der eine Berücksichtigung des Erdschwerefeldes erforderlich ist, für die Durchführung geophysikalischer Aufgaben sowie zum Anschluß weiterer Schweremessungen an das einheitliche Bezugssystem.

(4) Punkte des Lage- und des Höhenfestpunktfeldes (Absätze 1 und 2), für die dreidimensionale Koordinaten in einem einheitlichen europäischen Referenzsystem bestimmt sind und die von überörtlicher Bedeutung sind, werden als Referenzpunkte (RefP) bezeichnet. Sie dienen als Grundlage für länderübergreifende Planungen und Arbeiten, für bodenbezogene Informationssysteme sowie für Ortung und Navigation.

(5) Aus zeitverschiedenen Vermessungsergebnissen für Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonders angelegter Kontrollnetze oder nachgeordneter Vermessungspunkte, können durch Deformationsanalyse vertikale und horizontale Bewegungen der Erdoberfläche untersucht sowie die Größe der Veränderungsbeträge ermittelt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.