Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 4
Topographische Landeskartographie

(1) Die topographische Landeskartographie (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) veranschaulicht die räumliche Gliederung und die Erscheinungsformen der Erdoberfläche.

(2) Im automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystem (§ 2 Abs. 2) werden aus den objektstrukturierten digitalen Modellen der Erdoberfläche durch Signaturenzuordnung und erforderlichenfalls durch Generalisierung zeichenstrukturierte Modelle der Erdoberfläche abgeleitet und vorgehalten.

(3) In den topographischen Landeskartenwerken (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme in analoger Form dargestellt und erläutert.

(4) Topographische Landeskartenwerke sind Hauptkartenwerke, Sonderkarten und historische Karten.

(5) In den Hauptkartenwerken wird das Landesgebiet in verschiedenen Maßstäben in Kartenblättern einheitlichen Blattschnittes flächendeckend dargestellt.

(6) Hauptkartenwerke sind:

a) die Deutsche Grundkarte 1:5 000 (DGK 5),

b) die Topographische Karte 1:25 000 (TK 25),

c) die Topographische Karte 1:50 000 (TK 50),

d) die Topographische Karte 1:100 000 (TK 100),

e) die Topographische Übersichtskarte 1:200 000 (TÜK 200),

f) die Übersichtskarte 1:500 000 (ÜK 500) und

g) die Karte ,,Bundesrepublik Deutschland 1:1000 000" (D 1000).

Sie werden in verschiedenen Ausgaben bearbeitet.

(7) Aus den Hauptkartenwerken können, soweit ein überregionales Interesse besteht, für besondere Aufgaben und Zwecke Sonderkarten abgeleitet werden, indem der Blattschnitt entsprechend angepaßtwird, der topographische Inhalt durch zusätzliche Informationen erweitert wird und bestimmte Objekte durch die Art der Darstellung hervorgehoben werden.

(8) Ältere Ausgaben einzelner Kartenblätter der Hauptkartenwerke oder der Sonderkarten sowie Blätter älterer, nicht mehr weitergeführter Kartenwerke können bei Bedarf als historische Karten herausgegeben werden.

(9) Die Hauptkartenwerke sind in regelmäßigen Zeitabständen und darüber hinaus bei Bedarf unter Berücksichtigung der topographischen Veränderungen (§ 2 Abs. 1) als Neuauflagen herauszugeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.