Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 5
Zuständigkeit des Landesvermessungsamtes

(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständig für

1. die Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 die Zuständigkeit der Katasterbehörden gegeben ist;

2. die Führung des amtlichen Nachweises der Festpunkte (§ 1 Abs. 1 bis 4);

3. die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes;

4. die Wahrnehmung der Rechte des Landes an den Ergebnissen der Landesvermessung (§ 3 des Gesetzes) mit Ausnahme der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Das Landesvermessungsamt unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie sonstige Stellen bei der Eichung von Vermessungsinstrumenten oder -geräten und der Nutzung der topographischen Landeskartenwerke oder des automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystems.

(3) Das Landesvermessungsamt legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die technischen Bedingungen und den organisatorischen Rahmen für die Abgabe digitaler Geo-Basisdaten an andere Stellen fest, um einheitliche Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Definition von Schnittstellen für das Geo-Basisinformationssystem, das Automatisierte Liegenschaftsbuch, die Automatisierte Liegenschaftskarte sowie für weitere digitale Ergebnisse der Landesvermessung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.