Historische SGV. NRW.

2 / 8

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 2
Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung (§ 1 Abs. 1) wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Es setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungsentgelt und einem Entgelt für sonstige Leistungen. Die sonstigen Leistungen umfassen bei der Bereitstellung von Ergebnissen der Landesvermessung in analoger Form die Herstellung der Nutzungsunterlagen und bei der Bereitstellung von Ergebnissen der Landesvermessung in digitaler Form die Datenaufbereitung oder die Gewährung eines Datenbankzugriffs.

(2) Die Sätze für die Bereitstellungsentgelte werden vom Innenministerium festgesetzt und im erforderlichen Umfang bekanntgemacht. Sie sind für die zuständigen Behörden verbindlich.

(3) Zur Einräumung von Nutzungsrechten von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung kann das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Innenministerium öffentlich-rechtliche Verträge über die Höhe des Entgeltes abschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 14; geändert durch Artikel 128 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 128 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.