Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 1
Voraussetzungen für den automatisierten Abruf

(1) Die Übermittlung von Daten aus der automatisiert geführten Liegenschaftskarte und dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermKatG NW) ist im automatisierten Abrufverfahren an die in den §§ 3 bis 9 genannten Behörden, Personen und Unternehmen (abrufende Stellen) nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig.

(2) Die Katasterbehörde und die abrufende Stelle haben die nach § 10 DSG NW erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Übermittlungskontrolle, zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, daß auch bei Abruf von Daten über Wählleitung Abrufer und Anschluß von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden. Einzelheiten sind von der Katasterbehörde festzulegen und von den abrufenden Stellen schriftlich anzuerkennen. Es ist sicherzustellen, daß für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Daten nach § 2 Nr. 3.

(3) Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.

(4) Die abgerufenen Daten dürfen nurfür die Aufgaben verarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie abgerufen worden sind. Eine Weitergabe ist nicht zulässig; § 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Abgerufene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 51; geändert durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

SGV. NW. 20061.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.