Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 4
Datenübermittlung an Behörden
mit Vermessungsaufgaben und an
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Die Katasterbehörden halten die Daten nach § 2 zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit für

1. die Behörden für Agrarordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder für ihnen nach dem Baugesetzbuch oder durch sonstige Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben,

2. das Landesoberbergamt und die seiner Aufsicht unterstehenden Markscheider/Markscheiderinnen zur Durchführung der ihnen nach dem Berggesetz obliegenden Aufgaben,

3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Durchführung von Aufgaben nach dem VermKatG NW und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen,

4.andere behördliche Vermessungsstellen zur Ausführung von Katastervermessungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW), die sie unter den in § 1 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NW genannten Voraussetzungen vornehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 51; geändert durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

SGV. NW. 20061.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.