Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 5
Datenübermittlung an Unternehmen
der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung
und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung

(1) Die Katasterbehörden halten für die Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung zur Erfüllung der diesen insoweit obliegenden Aufgaben für die Liegenschaften in deren Zuständigkeitsbereich die Daten nach § 2 Nrn. 1 und 2 sowie 3 Buchstaben a und b zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) oder für ganze Zugriffsbereiche (Numerierungsbezirke) bereitgehalten werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören. Eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.

(3) Soweit ein Unternehmen nach Absatz 1 in privater Rechtsform geführt wird, hat die Katasterbehörde die Abrufe zu protokollieren und mindestens durch Stichproben zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 51; geändert durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

SGV. NW. 20061.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.