Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 1

Die Befugnisse zur Preisbildung auf dem Gebiet der gemeindlichen Benutzungsgebühren und Beiträge und der Gebühren für konfessionelle Friedhöfe werden auf die Regierungspräsidenten übertragen.

Ausgenommen von der Übertragung sind die Befugnisse zur Preisbildung von Gebühren und Entgelten der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sowie der Hafen- und Hafenbahnbetriebe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1955 S. 59 / GS. NW. S. 685. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.