Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 3
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 7, 8, 9 und 16 für die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 3, die Herstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten nach § 2 Absatz 3, sowie die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen zuständig, soweit es sich nicht um die unter §§ 4 und 5 genannten zentralen Aufgaben handelt. Den konkreten Umfang der damit verbundenen Aufgaben bestimmt die oberste Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschriften nach § 18. In einer Aufnahmeeinrichtung können für nicht hoheitlich auszuübende Tätigkeiten Personen des privaten Rechts beauftragt und die hierfür erforderlichen Verträge für das Land abgeschlossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.