Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 7
Landeserstaufnahmeeinrichtung

(1) Alle Personen, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landeserstaufnahmeeinrichtung ist von der obersten Ausländerbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung prüft die Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes. Sie nimmt nach der Entscheidung nach § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes die Verteilung auf die Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vor. Bei Asylbegehrenden, die auf andere Bundesländer verteilt werden, wird die Identität gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes erkennungsdienstlich gesichert. Zudem sind die Verwahrung und die Weitergabe von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes sicherzustellen.

(3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.