Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 8
Erstaufnahmeeinrichtungen

(1) Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrgenommen werden:

1. Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,

2. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Speicherung der Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu speichernden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 18 vorgegeben, § 6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend,

3. Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes,

4. Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes,

5. Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot),

6. Unterstützung der freiwilligen Ausreise,

7. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen,

8. Bestimmung derjenigen Zentralen Unterbringungseinrichtung, in der die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist und

9. Verteilung von Asylbegehrenden aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf einzelne Zentrale Unterbringungseinrichtungen.

(2) Die Bezirksregierungen können mit den Städten Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und Münster sowie den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden. § 3 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.

(3) Für die Unterbringung sind die von der obersten Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.