Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

 

§ 19
Aufgabenübergang von der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund
auf die Zentrale Ausländerbehörde des Kreises Unna

Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund als Zentrale Ausländerbehörde. Ab dem 1. Januar 2018 nimmt die Ordnungsbehörde des Kreises Unna die Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörde wahr. Sie tritt in die Zuständigkeiten der bis zum 31. Dezember 2017 zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Dortmund ein.

Bis zur Übernahme der Zuständigkeit als Zentrale Ausländerbehörde ist der Kreis Unna berechtigt, in Amtshilfe für Zentrale Ausländerbehörden in deren Aufgabenbereichen tätig zu werden. Übergangsweise besteht eine über den eigenen Bezirk hinausgehende örtliche Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld für die beschleunigten Verfahren und die Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, einschließlich der Beantragung von Überstellungshaft für ausländische Personen in Landeseinrichtungen für alle Einrichtungen im Bezirk Dortmund bis zum 31. Dezember 2017 und nach dem 31. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2018 im Bezirk Unna.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.
Aufgehoben durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 2. Oktober 2019.

Fn 2

§ 1 und § 16 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.