Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur amtlichen Veterinärassistentin oder zum amtlichen Veterinärassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung in einem landwirtschaftsnahen Beruf mit Erfolg abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder Veterinärverwaltung beschäftigt waren, können zur Ausbildung zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.