Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht (§ 10) und

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 12).

(2) Für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildenden, die im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, schwerbehindert sind, und Auszubildenden, die ihnen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind, angemessene Erleichterungen zu gewähren, die sich an der Art und am Grad der Behinderung orientieren. Art und Umfang dieser Erleichterungen sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.