Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte,

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Abschnitt 2

Praktische Unterweisungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.