Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Unterrichtsinhalte

(1) Der theoretische Unterricht findet bei der Ausbildungsstelle gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 an einem Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder der beauftragten Einrichtung statt.

(2) Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ausbildungsstelle erstellt den Lehrplan im Benehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

(3) Die Ausbildungsstelle kann bei begründeten Ausnahmen im Benehmen mit dem Landesamt Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.