Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 2 sowie eine Arbeit aus dem Bereich des Faches 3 und des Faches 4 der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begehen sie einen Täuschungsversuch oder stören nachhaltig den Ablauf, so ist die Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die die oder der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet das Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder die beauftragte Einrichtung.

(4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, die der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen wird.

Abschnitt 4

Abschlussprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.