Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Wer sich um die Prüfung bewirbt, reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an den Vorsitz des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg bereits an der Prüfung teilgenommen wurde.

(3) Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Zulassung auch von Personen gestellt werden, die belegen oder nachvollziehbar darlegen können, dass sie gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.