Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.

(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle unter Aufsicht von zwei amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Sollte die zweite Person nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein, muss diese vom Prüfungsausschuss beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Note fest.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.

(4) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.