Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums sowie der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.