Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis von Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.