Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.