Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 24
Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass sie oder er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der Veterinärüberwachung besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Veterinärassistentin“ oder „amtlicher Veterinärassistent“ zu führen.

(2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.