Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 3 (Fn 4)
Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,

5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und

6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.

(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 483, geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

§ 10 neu gefasst durch Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.

Fn 4

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 und § 9 geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.