Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 7 (Fn 4)
Ausbildung und Prüfung

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2 der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,

3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

4. Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,

5. die Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

6. die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,

7. die Beurteilungen der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

8. die Zulassung zur Prüfung,

9. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

10. das Verfahren der Prüfung,

11. die Prüfungsnoten,

12. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,

13. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung,

14. die Bildung des Prüfungsausschusses,

15. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

16. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Täuschungsversuchen,

17. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

18. die Rechtswirkungen der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 483, geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

§ 10 neu gefasst durch Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.

Fn 4

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 und § 9 geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.