Historische SGV. NRW.

10 / 30

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

 

§ 17

(1) Zum Erwerb und zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts kann die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank Darlehen auf Antrag an einzelne Siedler unmittelbar gewähren, ohne daß es der Einschaltung einer Siedlungsgesellschaft oder einer sonstigen Vermittlungsstelle als Siedlungsträger bedarf. Voraussetzung für die Darlehengewährung ist, daß die Siedlung unter Mitwirkung und Aufsicht des Amtes für Agrarordnung (Fn 7) errichtet wird. Als erstmalige Einrichtung gilt es auch, wenn die Gebäude eines Siedlungsrentenguts in dem zum vollen Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Umfange nicht schon bei seiner Begründung, sondern erst später, jedoch innerhalb von zwölf Jahren errichtet oder ergänzt werden, sofern der Ausbau des Siedlungsrentenguts bereits bei seiner Begründung festgelegt ist (Ausbausiedlung). Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(2) (Fn 8) Sind zum Erwerb oder zur erstmaligen Einrichtung eines Siedlungsrentenguts aus Mitteln des Reichs oder eines Landes oder auf deren Veranlassung Hypotheken (Grundschulden) gewährt worden oder stehen geblieben, so können dem Rentengutsbesitzer von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank Darlehen zur Ablösung der Hypotheken (Grundschulden) gewährt werden. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Das Darlehen wird durch Zahlung einer nach Maßgabe des § 13 zu berechnenden Landesrentenbankrente verzinst und getilgt.

(4) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 finden auf die Gewährung von Darlehen und die dagegen zu übernehmenden Landesrentenbankrenten entsprechende Anwendung.

(5) Insoweit im Falle des Abs. 1 (Fn 9) das Darlehen und die dagegen zu übernehmende Landesrentenbankrente die nach § 15 Abs. 2 und 3 vorgeschriebene Sicherheitsgrenze überschreitet, kann die Sicherheit auch als vorhanden angenommen werden, wenn der Eigentümer eines anderen im Inlande belegenen landwirtschaftlichen Grundstücks für den die Sicherheitsgrenze überschreitenden Teil die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt und zu deren Sicherung auf seinem Grundstücke für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank eine Sicherungshypothek bestellt. Die Sicherungshypothek muß innerhalb der ersten Hälfte des nach § 15 zu ermittelnden Wertes des Grundstücks liegen.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS S. 283/PrGS. NW. S. 195, i.d.F.der Neubekanntmachung v. 1.8.1931 (PrGS. S. 154). Vgl. das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank v. 7.12.1939 (RGBl. I S. 2405), Gesetz v. 27.8.1965 (BGBl. I S. 1001); geändert durch Artikel 22 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

gegenstandslos auf Grund des Reichsgesetzes v. 7.12.1939 (RGBL. I S. 2405).

Fn 3

aufgehoben durch Gesetz v. 23.6.1933 (PrGS. S. 222).

Fn 4

im übrigen gegenstandslos.

Fn 5

geändert auf Grund des Gesetzes v. 19.11.1957 (GV. NRW. S. 271) i.d.F. des Gesetzes v. 7.4.1970 GV. NRW. S. 251), vgl. Gl. Nr. 7814.

Fn 6

entfällt.

Fn 7

vgl. Anmerkung 6.

Fn 8

Abs. 2 eingefügt auf Grund des Gesetzes v. 9.8.1935 (PrGS. S. 111).

Fn 9

eingefügt auf Grund des Gesetzes v. 9.8.1935 (PrGS. S. 111).

Fn 10

vgl. G. Nr. 40.

Fn 11

aufgehoben durch Gesetz v. 27.8.1965 (BGBl. I S. 1001).

Fn 12

Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 23.6.1933 (PrGS. S. 222).

Fn 13

geändert auf Grund der Landkreisordnung v. 21.7.1953 (GS. NW. S. 208), vgl. Gl. Nr. 2021.

Fn 14

gegenstandslos durch § 14 des Reichsgesetzes v. 7.12.1939 (RGBl. 1 S. 2405).

Fn 15

vgl. Anmerkung 20.

Fn 16

aufgehoben durch § 39 Abs. 2 Ziff. 8 des Grundstücksverkehrsgesetzes v. 28.7.1961 (BGBl. I S. 1001), vgl. auch Anmerkung 6.

Fn 17

im übrigen überholt durch VwGO.

Fn 18

gegenstandslos.

Fn 19

§§ 15, 21, 22, 26 und 33 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.