Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 2
Interner Bericht und Prüfung
kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Kreisordnungsbehörde unterliegen und nicht gem. § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 der vorgenannten Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.

(2) Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder-oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 986; geändert durch Artikel 135 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§ 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 135 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.