Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 1

(1) Die vom Provinzialverband Westfalen aufgrund landesherrlicher Genehmigung vom 29. 8. 1914 errichtete Provinzial-Lebensversicherungsanstalt von Westfalen (nachstehend Anstalt genannt) ist ein auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhendes Versicherungsunternehmen mit den Rechten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Anstalt führt die Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Anstalt ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(3) Die Anstalt ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.

(4) Sitz und Gerichtsstand der Anstalt ist Münster (Westf.).

(5) Mit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät besteht eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.