Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 2

(1) Die Anstalt betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Sparkassen im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken alle Arten der Lebensversicherung.

(2) Sie kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschließen.

(3) Die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.