Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 3

Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Außerhalb dieses Geschäftsgebietes kann die Anstalt im Geschäftsgebiet einer anderen öffentlichen Versicherungsanstalt mit deren Zustimmung Versicherungen übernehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.