Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 5

(1) Die Gewährträger der Anstalt sind

a) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,

b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster,

c) die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf/Münster.

(2) Die Anstalt ist mit einem Stammkapital von 4 Mio. DM ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 2 Mio. DM, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 1 Mio. DM und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 1 Mio. DM beteiligt.

(3) Das Stammkapital ist aus dem Jahresüberschuß mit bis zu 8% p. a. zu verzinsen.

(4) Das Vermögen der Anstalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt dürfen unbeschadet des § 5 Abs. 3 nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.

(5) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind, soweit der Geschäftsplan dies zuläßt, Sicherheitsrücklagen zu bilden. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.

(6) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist.

(7) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beiträge und die in den Sicherheitsrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügbaren Mittel sowie das Stammkapital zur Deckung der Verpflichtungen der Anstalt nicht aus, so sind die Gewährträger verpflichtet, den Fehlbetrag entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital aufzubringen. Die Anstalt ist verpflichtet, die Leistungen der Gewährträger zu erstatten, sobald sie über Mittel zu diesem Zweck verfügt. Die Gewährträgerversammlung kann bestimmen, daß die bereitgestellten Mittel angemessen zu verzinsen sind. Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind die Rücklagen vor dem Stammkapital aufzulösen.

(8) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.