Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 7

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß nach den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Verwaltungsrat mit einem schriftlichen Jahresbericht spätestens nach Ablauf von 7 Monaten vorzulegen.

(3) Soweit die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben, zu Abschreibungen, Wertberichtigungen, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Tilgung von Verlustvorträgen sowie zur Verzinsung des Stammkapitals verwendet werden, sind sie in voller Höhe den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zuzuführen.

(4) Der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht sind durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.