Historische SGV. NRW.

9 / 22

Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 9

(1) Der Verwaltungsrat hat die Belange der Anstalt und die der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung zu wahren.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Vorsitzer,

dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes als erstem stellvertretenden Vorsitzer,

dem Vorsitzenden des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale als zweitem stellvertretenden Vorsitzer

und einem weiteren Mitglied, das vom Landschaftsverband zu benennen ist, als drittem stellvertretenden Vorsitzer,

2. bis zu 32 Mitgliedern, von denen 10 vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, je 5 vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband und der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsandt und 12 von der Belegschaft der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Versicherungsnehmer der Anstalt oder der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät sein. Dabei soll im Benehmen mit dem Vorstand sichergestellt werden, daß möglichst alle Teile des Geschäftsgebietes und alle Kreise der Versicherungsnehmer, wie Landwirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk, die freien und sonstigen Berufe sowie die Verwaltung vertreten sind.

(4) Die Vertreter der Belegschaft werden von der Belegschaft wie folgt gewählt:

1. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mindestens 10 von 12 Belegschaftsvertretern müssen der Belegschaft angehören und das passive Wahlrecht zu deren Personalrat besitzen. Die anderen Belegschaftsvertreter müssen das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.

2. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Für die Vertreter der Belegschaft, die ihr nicht angehören müssen, können auch die bei der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen.

3. Die Wahl ist eine Personenwahl; sie erfolgt durch Ankreuzen von bis zu zwölf Bewerbern auf einer Liste, die alle Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge enthält. Für die Wahl ist im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 192), und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes dauert das Amt bis zum Eintritt des nachfolgenden Mitgliedes fort.

(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:

a) bei einem entsandten Mitglied mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist, oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Entsendung erfolgte, worüber die entsendende Stelle entscheidet,

b) bei einem Belegschaftsvertreter mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät oder seiner Rechtsbeziehung zu der Gewerkschaft, auf deren Vorschlag er gewählt worden ist.

(7) Scheidet ein entsandtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Belegschaftsvertreters regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld und Reisekosten. Die Gewährträgerversammlung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.

(9) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können nicht berufen werden: Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmit glieder oder sonstige Personen, die für private Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Kreditinstitute tätig sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.