Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 10

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einschließlich des Vorsitzers des Vorstandes,

2. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

3. den Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand,

4. die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen,

5. die Feststellung des Rechnungsabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. die Bildung von Beiräten (§ 15),

7. die Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 12a Abs. 2).

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Verwaltungsrates für:

1. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

2. den Wirtschaftsplan, dem eine Stellenübersicht beizufügen ist,

3. den An- und Verkauf von Grundstücken. Werden Grundstücke, die von der Anstalt beliehen sind, im Wege der Zwangsversteigerung erworben, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

4. die Aufnahme von Darlehen,

5. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß (§ 12) übertragen. Soweit der Verwaltungsausschuß dem Verwaltungsrat Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, nicht zur Beschlußfassung vorlegt, hat er ihn zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.