Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 11

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzers, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er muß einberufen werden auf Verlangen eines stellvertretenden Vorsitzers, des Vorstandes oder wenn mindestens 12 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzers und seiner Stellvertreter mindestens 19 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder beratend noch entscheidend bei Angelegenheiten mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden oder gegen Entgelt in privater Eigenschaft bei jemandem beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen nur insoweit an der Entscheidung der Angelegenheit beteiligt sind, als sie einem Beruf oder einer Bevölkerungsschicht angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden oder als sie Belegschaftsvertreter sind und die Belange der Belegschaft berührt werden.

(7) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrates im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen. Ein Beschluß in diesem Verfahren ist nur wirksam, wenn ihm mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(8) Über die vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer und einem seiner Stellvertreter, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten.

(9) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.