Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 12

(1) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates und seine 3 Stellvertreter als Vertreter der Gewährträger sowie zwei von den Belegschaftsvertretern im Verwaltungsrat aus ihrem Kreis zu wählende Vertreter bilden den Verwaltungsausschuß. Der Verwaltungsausschuß kann 3 Mitglieder aus dem Verwaltungsrat hinzuwählen, von denen einer Belegschaftsvertreter sein muß.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes, der Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale können für den Verwaltungsausschuß einen ständigen Vertreter namentlich benennen. Die ständigen Vertreter müssen dem Verwaltungsrat angehören und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.