Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 12a

(1) In die Gewährträgerversammlung können der Landschaftsverband Westfalen-Lippe vier, die übrigen Gewährträger je zwei Vertreter entsenden.

(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über

1. Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals (§ 5 Abs. 2),

2. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages, insbesondere

a) die Verzinsung des Stammkapitals (§ 5 Abs. 3) und der von den Gewährträgern zur Deckung eines Fehlbetrages der Anstalt bereitgestellten Mittel (§ 5 Abs. 7),

b) die Dotierung der Sicherheits- sowie der sonstigen Rücklagen (§ 5 Abs. 5),

c) die Festsetzung der Beträge für Beitragsrückerstattung,

3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Rechnungsabschluß,

4. die Festsetzung des Sitzungsgeldes und einer genehmigungspflichtigen Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder sowie die Gewährträgervertreter und einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Beiräte,

5. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

6. die Vereinigung mit anderen Versicherungsunternehmen, die Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über die Übertragung eines Versicherungsbestandes,

7. die Änderung der Satzung und die Auflösung der Anstalt einschließlich der Beschlüsse gemäß § 6.

(3) Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf die Gewährträger entfallenden Stimmrechte gefaßt, wobei je 50 000 DM des Stammkapitals eine Stimme geben. Beschlüsse über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen; Beschlüsse über andere Satzungsänderungen und die Auflösung der Anstalt bedürfen der Einstimmigkeit. Das Stimmrecht wird einheitlich durch einen von dem jeweiligen Gewährträger zu bestimmenden Vertreter ausgeübt. Die Gewährträgerversammlung ist nur beschlußfähig, wenn der Landschaftsverband und einer der anderen Gewährträger vertreten sind.

(4) Die Gewährträgerversammlung ist vom Vorsitzer des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn dies ein Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Gewährträgern spätestens sechs Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter leitet die Gewährträgerversammlung.

(5) Der Verwaltungsausschuß und die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung beratend teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) § 9 Abs. 8 und § 11 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.