Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 13

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzer des Vorstandes ist. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt und durch Privatdienstvertrag auf Zeit angestellt.

(3) Als Vorstandsmitglieder sollen nur in der Versicherung erfahrene Fachleute berufen werden.

(4) Die Wahl des Vorsitzers des Vorstandes bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.