Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 14

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt. Er hat die Satzung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates zu beachten. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zu der Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt" die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(3) Der Vorstand ist befugt, Vertretungsvollmachten zu erteilen.

(4) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis der Anstalt so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Vertretungsbevollmächtigten oder daß zwei Vertretungsbevollmächtigte gemeinsam zeichnen können. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.

(5) Der Vorstandsvorsitzer leitet und verteilt innerhalb des Vorstandes die Geschäfte.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.