Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 15

(1) Zur sachverständigen Beratung der Anstalt bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen. Die Geschäftsordnung des Beirats für Vermögensanlage ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe von der Gewährträgerversammlung geregelt wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.