Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 17

(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht und die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) über die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeine Anstaltsaufsicht wird im Benehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung entstehenden Kosten trägt die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.