Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 20

(1) Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den Amtsblättern der zu ihrem Geschäftsgebiet gehörenden Regierungen.

(2) Änderungen der Satzung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.