Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

 

Artikel 1 (Fn 2)
Rechtsform, Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz, nachstehend Anstalten genannt, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalten ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Im Falle der Änderung der Rechtsform einer Anstalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Kapitalmehrheit an dem oder den Unternehmen auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.

(2) Die Anstalten haben ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich vorrangig nach den Vorschriften dieses Staatsvertrages. Ergänzende Regelungen werden, soweit keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Satzung getroffen.

(4) Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 191, in Kraft getreten am 1. Juni 1996; geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

Fn 2

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 3

Artikel 12 wird aufgehoben durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 4

GV. NW. 1996 S. 208.