Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

 

Artikel 3 (Fn 2)
Gewährträger und Gewährträgerhaftung

(1) Gewährträger der Anstalten sind das Land Rheinland-Pfalz und der Landschaftsverband Rheinland. Im Innenverhältnis haften das Land Rheinland-Pfalz zu einem Drittel, der Landschaftsverband Rheinland zu zwei Dritteln.

(2) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann nach Maßgabe der Satzung aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

(3) Die Gewährträger sind auch Träger der Anstaltslast.

(4) Für die Verbindlichkeiten der Anstalten haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten nicht zu erlangen ist. Im Falle der Änderung der Rechtsform einer Anstalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleibt die Haftung der Gewährträger für diejenigen Verbindlichkeiten bestehen, die bereits zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 191, in Kraft getreten am 1. Juni 1996; geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

Fn 2

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 3

Artikel 12 wird aufgehoben durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 4

GV. NW. 1996 S. 208.